Urheberrecht
1. geschützte Werke
Das Urhebergesetz schützt von Gesetzes wegen persönliche geistige Schöpfungen in den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es bedarf also keiner Anmeldung zum Entstehen des Schutzes. Auf der anderen Seite sind nicht zwangsläufig alle Werke aus diesen Bereichen urheberrechtlich geschützt, sondern diese müssen Individualität aufweisen. Dabei soll auch nicht jedwede Individualität ausreichen, sondern nur diejenige, die eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht. Jedoch kann bereits eine geringer Grad an Individualität, der den Durchschnitt überragt, ausreichend sein um die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes zu erreichen. Man spricht auch von der sog. kleine Münze.
Texte sind häufig bereits aufgrund der sprachlichen Gestaltung und individuellen Auswahl oder Darstellung des Inhalts geschützt.
Fotografien die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Darüber hinaus sind auch Fotografien ohne eine solche Leistung als einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Letztlich unterliegt daher jedes normale Foto dem Schutz des Urheberrechts.
Andererseits sind Werbeaussagen oder Comics häufig gerade nicht geschützt, da sie über alltägliche Formulierungen und Darstellungen nicht hinausgehen. Denn sie werden nur durch die zugrundeliegende Idee geprägt.
2. die Rechte des Urhebers
Der Urheber hat das Recht über die Veröffentlichung seines Werkes zu befinden (§ 12), Anerkennung seiner Urheberschaft zu verlangen (§ 13) und Entstellungen seines Werkes entgegenzutreten (§ 14). Weiterhin steht ihm das vollumfängliche Verwertungsrecht zu (§§ 15 ff. UrhG). Er hat beispielsweise das ausschließliche Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG, körperliche Kopien) und Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG, z.B. Bereitstellung im Internet).
Der Urheber wird seine Verwertungsrechte regelmäßig gegen Entgelt an Dritte vergeben, indem er diesen einzelne oder alle Nutzungsrechte einräumt (§§ 31 ff. UrhG). Regelmäßig werden einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Es besteht aber auch die Möglichkeit ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen, womit alle anderen von der Nutzung ausgeschlossen werden. Die Nutzungsrechte werden häufig räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen unterworfen. Daneben sind sonstige Beschränkungen möglich, die z.B. eine Übertragung oder Unterlizenz regeln.
Zu beachten ist, dass nach der sog. Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG für eine Einräumung von Rechten bei fehlender ausdrücklicher Regelung der Vertragszweck entscheidend ist und diese im Zweifelsfall beim Urheber verbleiben. Wer sich auf ein Recht beruft, trägt auch die Beweislast, dass ihm dieses eingeräumt worden sind. In der Praxis kommt es daher bei fehlenden eindeutigen Regelungen häufig zu für den Nutzer unbefriedigenden Ergebnissen.
3. Urheberrechtsverletzung
a. Unterlassung
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 97 UrhG.
Dabei ist unerheblich, ob das fremde Urheberrecht bewusst verletzt worden ist. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus, sodass es nur auf die tatsächlichen Umstände ankommt. Weiterhin liegt die Beweislast für eine rechtmäßige Nutzung immer bei dem Nutzer/ Verletzer. Schließlich ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr durch eine (einmalig) begangene Rechtsverletzung grundsätzlich indiziert.
b. Schadensersatz
Eine Urheberrechtsverletzung begründet auch einen Schadensersatzanspruch. Dieser setzt Verschulden voraus, sodass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegen muss. Die Rechtsprechung geht jedoch von hohen Sorgfaltsanforderungen aus. Der Nutzer muss sich darüber vergewissern, dass die erforderlichen Rechte besitzt.
Leistungen
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geht die Pflicht zur Beseitigung einher. Die Rechtsprechung stellt hieran ebenfalls hohe Anforderungen, sodass ein fahrlässiges Verhalten unmittelbar zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen kann.