Domainrecht
Das Konzept für Ihre Internetseite steht und jetzt fehlt noch der passende Domainname? Nur wer eine aussagekräftige Domain besitzt kann seine Leistungen wirkungsvoll am Markt zu Geltung bringen und sich von seinen Konkurrenten abgrenzen. Dies wird dadurch erschwert, dass die Zahl der frei verfügbaren Domains stetig abnimmt. Weiterhin ist der Domainhandel, sprich die Registrierung einer Vielzahl von Domains um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, grundsätzlich erlaubt.
Ist eine Domain verfügbar, kann sie von jedermann registriert werden. Die für die Registrierung zuständigen Stellen nehmen dabei keine Berechtigungsprüfung vor. Demnach können durch die Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Dies geht bis zu sog. „Cybersquatting“, bei dem die Registrierung einer Domain nur zu dem Zweck erfolgt, sich die Domain vom eigentlich Berechtigten abkaufen zu lassen.
In der Praxis ist vor allem das Namensrecht nach § 12 BGB bei Auseinandersetzungen um Domainnamen eine wichtige Anspruchsnorm. Daneben sind sind das Markengesetz und das Wettbewerbsrecht zu beachten. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die Rechtslage.
1. Der Aufbau und die Verwaltung einer Domain
Eine Domain ist eine einmalige Adresse und besteht vereinfacht aus der sog. Top-Level-Domain und Second-Level-Domain. Die Top-Level-Domain bezeichnet den letzten Abschnitt der Domain, wie etwa länderspezifische Kennzeichnungen (.de) oder generische Kennzeichnungen (.com, .info, .net u.a.). Was wir umgangssprachlich als Domain bezeichnen ist der frei wählbare Name vor dieser Endung, die Second-Level-Domain („domainname.de“).
Die Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, richtet sich maßgeblich nach diesem Domainnamen. Je nach Top-Level-Domain unterscheidet sich jedoch welche Domain Name Registry Organisation für den Betrieb und die Verwaltung der Domain zuständig ist. Damit unterscheiden sich auch die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens.
Für die Top-Level-Domain .de ist beispielsweise die DENIC eG mit Sitz in Frankfurt am Main zuständig und für .com VeriSign mit Sitz in Reston (Virginia). Die Registrierung von .de-Domains steht jedem offen, jedoch muss der Domaininhaber nach den Domainrichtlinien der DENIC eG eine in Deutschland ansässige und zustellungsbevollmächtigte natürliche Person benennen, die als administrativer Kontakt (Admin-C) fungiert.
2. generische Begriffe, Namensrecht und Markenrechte
Es muss zwischen Domainnamen unterschieden werden, die nur aus generischen/ beschreibenden Begriffe bestehen und solchen, die Namen, Unternehmenskennzeichen oder Marken enthalten.
Zunächst gilt nach dem Prioritätsprinzip („Windhundprinzip“, „first come, first served“), dass der Zeitrang ausschlaggebend ist und die Domain demjenigen zusteht, der sie zuerst registriert hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn Rechte Dritter an der Bezeichnung bestehen. Wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden, kann dieser aufgrund des Namensschutzes nach § 12 BGB nicht nur Unterlassung sondern sogar die Freigabe des Domainnamens verlangen. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen ebenso Firmennamen und sonstige Unternehmensbezeichnungen.
Marken hingegen kennzeichnen die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung aus einem Geschäftsbetrieb und genießen daher keinen Namensschutz. Sie sind vielmehr gegen Verwechslungsgefahr und sonstige Beeinträchtigung im geschäftlichen Verkehr geschützt. Es besteht also ein Unterlassungsanspruch dahingehend, die Domain für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Im Allgemeinen besteht kein Schlechthin-Verbot der Nutzung der Domain in jedwedem Zusammenhang. Jedoch genießen Marken letztlich oft doch Namensschutz, wenn sie auch zur Kennzeichnung des Unternehmens selbst verwendet werden.
3. Praktisches Vorgehen
Das Vorgehen hängt stark davon ab, um welche Top-Level-Domain (.de, .com, u.a.) es sich handelt und wo der Domaininhaber ansässig ist.
Daneben muss sichergestellt werden, dass die Domain während eines laufenden Verfahrens nicht auf einen Dritten übertragen wird. Die DENIC eG bietet für .de-Domains die Möglichkeit bei einem rechtlichen Vorgehen gegen den Domaininhaber einen Sperrvermerk, sog. Dispute, für die Domain eintragen zu lassen. Wird die Domain im Weiteren gelöscht, erfolgt eine automatische Übertragung an den Berechtigten.
Für eine Vielzahl anderer Domains hat die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ein Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten entwickelt, welches etwa durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) durchgeführt wird und ebenfalls die Wirkung eines Disputes hat.
Zunächst haftet der Domaininhaber für eine Rechtsverletzung. Den Admin-C kann unter bestimmten Umständen eine Prüfungspflicht treffen, sodass dieser als sog. Störer in Verantwortung genommen werden kann. Eine Haftung von Registries und Registraren, wie etwa der DENIC eG, kommt zum Zeitpunkt der Registrierung einer Domain nicht in Betracht. Legt der Berechtigte jedoch im Weiteren dar, dass die Registrierung der Domain eine Rechtsverletzung darstellt, gilt dies nur noch eingeschränkt, sodass ab Kenntnis eine der Sache nach eindeutige, sich aufdrängende Rechtsverletzung zum Tätigwerden verpflichtet. Bestanden für den Admin-C keine vorausgehenden Prüfungspflichten soll er grundsätzlich an diesen Haftungserleichterungen der DENIC eG teilnehmen. Dies ist jedoch fraglich, da der Admin-C meinst nicht im öffentlichen Interesse, sondern in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
Bevor ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, sollte zunächst außergerichtlich versucht werden die Freigabe der Domain zu erwirken. Dies ist in vielen Fällen erfolgreich.
Leistungen
FAQ
Das Landgericht Stade hat einer Klage auf Freigabe einer Domain richtigerweise stattgegeben. Es kommt nicht darauf an, dass diese aus einem häufigen Familiennamen gebildet wird (LG Stade, Az. 5 O 198/16). Denn unabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, sodass ihm eine zur Begründung der Schutzfähigkeit hinreichende, wenn auch – mangels einer besonderen Eigenart des Namens – schwache Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – I ZR 134/05 – Hansen-Bau).
Das Landgericht Bonn hat –wie auch bereits das OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2005 – 4 U 166/04– festgestellt, dass durch die bloße frühere Registrierung einer Domain kein Namensrecht begründet wird. Nachdem die Beklagte ihre Firma unter anderer Bezeichnung fortführte fehlte es an einem Recht an der Domain, sodass sie zur Freigabe dieser verpflichtet war (LG Bonn, Az. 10 O 181/16).