Markenrecht (MarkenG, UMV)
Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens bzw. der Identifizierung und Unterscheidung von Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft. Sie erlaubt es dem Unternehmen also seine Leistungen am Markt anzubieten, sich dabei erkennbar zu machen und auch gegenüber anderen Unternehmen abzugrenzen.
1. Markenanmeldung
Der Markenschutz entsteht grundsätzlich durch eine Eintragung der Marke. Dies kann beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum geschehen, je nachdem ob nationaler, unionsweiter oder internationaler Schutz begehrt wird. Die Eintragung einer nationalen Marke kostet regelmäßig 300,00 € und die Eintragung einer Unionsmarke 850,00 € bis 950,00 € (jeweils bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen).
Vor der Anmeldung muss vor allem geprüft werden, ob die Marke schutzfähig ist und ob eine Wortmarke, eine Wort-/ Bildmarke oder Bildmarke den besten Schutz verspricht. Weiterhin ist zu prüfen welche Waren- und Dienstleistungsklassen in Betracht kommen und daraufhin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen. Dies ist von Bedeutung, da eine Marke immer nur für bestimmte Waren- und Dienstleistungen geschützt ist. Schließlich darf die beabsichtige Markeneintragung auch nicht in den Schutzbereich bestehender Markenrechte Dritter eingreifen.
2. Rechtsdurchsetzung/ Verteidigung der Marke
Wird in den Schutzbereich einer Marke eingegriffen, indem ein Dritter seine Leistungen unter einer identischen oder verwechslungfähig ähnlichen Bezeichnung anbietet, besteht ein auf Abwehr zukünftiger Markenrechtsverletzungen gerichteter Unterlassungsanspruch. Um diesen durchzusetzen wird gewöhnlich zunächst eine Abmahnung erfolgen. Wird daraufhin eine sog. Unterlassungserklärung abgegeben, entfällt damit die Wiederholungsgefahr und damit auch der Unterlassungsanspruch. Man geht davon aus, dass der Markeninhaber durch eine solche Erklärung ausreichend vor weiteren Verstößen geschützt ist.
Anderenfalls kann eine einstweilige Verfügung beantragt oder auch eine Klage erhoben werden. Gerade im Markenrecht kommt es aber auch häufig vor, dass bereits vor einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt wird, um das Beiseiteschaffen rechtsverletzender Waren zu verhindern. Der Betroffene erfährt von dieser erst, wenn der Gerichtsvollzieher auftaucht und eine Beschlagnahme durchführt (Sequestrationsanspruch). Darüber hinaus folgen aus einer Markenrechtsverletzung auch stets Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz.
Weiterhin kann in den Schutzbereich einer Marke eben auch durch die Anmeldung einer Marke Dritter eingegriffen werden, sodass auch das Widerpruchsverfahren oder das Markenlöschungsverfahren zu nennen sind.
3. Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen
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