Wettbewerbsrecht / Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne ist das sog. Lauterkeitsrecht, welches insbesondere im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Wirtschaftlicher Wettbewerb kann nur stattfinden, wenn die freie Willensbildung der Verbraucher und auch die wettbewerbliche Entfaltungsfreiheit der Mitbewerber gewahrt bleiben.

Das UWG bestimmt, welche Verhaltensweisen unlauter und daher als unzulässig zu verbieten sind. Dies ist in den Generalklauseln nach § 3 Abs. 1 u. 2 UWG, sowie den Beispieltatbeständen nach §§ 3a – 7 UWG geregelt. Dabei sind vor allem die Irreführungstatbestände nach §§ 5, 5a UWG und der Rechtsbruchtatbestand nach § 3a UWG von Bedeutung.

Denn bei vielen Formen der Werbung hängt die Unlauterkeit von einer Irreführung ab. Irreführend sind etwa alle unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben über das angebotene Produkt und solche die das Angebot oder das werbende Unternehmen betreffen.

§ 3a UWG betrifft Verstöße gegen eine Vielzahl außerwettbewerbsrechtlicher Normen wie etwas Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG), Informationspflichten nach den §§ 36, 37 VSBG,  Informationspflichten nach der VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung), die Preisangabenverordnung (PAngV), Informationspflichten nach den §§ 312 ff. BGB, insbesondere Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Art. 246a EGBGB, das Jugendschutzgesetz (JuSchG), Verbote nachteiliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB), sicherheitstechnische Anforderungen nach § 3 ProdSG (ProduktsicherheitsG), die Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräte nach § 6 Abs. 2 ElektroG sowie die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG, die Überwachung von kosmetischen Mitteln nach der KosmetikVO (EG) Nr. 1223/2009, die Textilkennzeichnungsverordnung VO (EU) Nr. 1007/2011 und das Textilkennzeichnungsgesetz, sowie die Pkw-EnVKV VO über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.

Die Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt regelmäßig durch eine außergerichtliche Abmahnung und Unterwerfung bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese Praxis vermeidet meist zeitraubende und kostspielige Gerichtsverfahren. Findet keine solche Erledigung statt, erfolgt regelmäßig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daran schließen sich das sog. Abschlussverfahren mittels Abschlussschreiben und Abschlusserklärung oder das streitige Verfahren an.

Dabei ist zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch sich auf alle im Kern gleichartigen Handlungen erstreckt. Die konkrete Verletzungshandlung ist also für den Umfang des Unterlassungsanspruchs und die Formulierung einer Unterlassungserklärung oder eines Klageantrags von zentraler Bedeutung.

Die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung wird hingegen oftmals zu weit – bspw. die zu unterlassende Handlung weiter als notwendig – gefasst oder eine höhere als die angemessene Vertragsstrafe vorgeschlagen. Dadurch erhöht sich auch das Risiko der Verwirkung einer Vertragsstrafe. Überhaupt kann es zweckmäßiger sein eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen, um im Falle einer zukünftigen Zuwiderhandlung anstatt einer Vertragsstrafe ein gerichtliches Ordnungsgeld zu zahlen. Dann sind jedoch die Besonderheiten des Eilverfahrens zu beachten, um weitere Kosten zu vermeiden.

Wie sie bereits erkennen, sollte unbedingt eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Leistungen

Selbst wenn Ihnen ein Vorwurf in einer Abmahnung berechtigt scheint, sollten Sie prüfen lassen, ob die beigefügte Unterlassungserklärung zu weitgehend formuliert ist und die Gefahr von Vertragsstrafen-zahlungen birgt, die Anwaltskosten der Höhe nach oder die Gegenseite überhaupt zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt ist.

Wenn Ihr Mitbewerber sich wettbewerbswidrig verhält, prüfe ich dies und bereite eine Unterlassungserklärung vor, die Sie auch bestmöglich vor zukünftigen Zuwiderhandlungen schützt.

Das Wettbewerbsrecht stellt zahlreiche Verhaltens-anforderungen an den Unternehmer. Der Verbraucher darf nicht falsch informiert werden und soweit möglich und zumutbar sind ihm alle Informationen zu liefern, die er nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ein Unternehmer wird auch stets versuchen, den Willen des Verbraucher im Weiteren durch Werbung bzw. Kaufmotive zu beeinflussen. Dabei muss die freie Willensbildung des Verbrauchers und auch die wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit der Mitbewerber gewährt bleiben.

Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Anforderungen hieran, sollten Sie Ihren Internetauftritt bereits im Vorfeld überprüfen lassen, um zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.

Prüfung von Abmahnungen

Prüfung von Abmahnungen

Nachfolgend finden Sie Informationen, welches Vorgehen grundsätzlich bei Abmahnungen angezeigt ist, welche Risiken drohen und was deswegen unbedingt zu beachten ist.

einstweilige-Verfügung

Einstweilige Verfügung

Im Weiteren erhalten Sie Informationen zur einstweiligen Verfügung, den Besonderheiten bei der Beantragung und auch den Reaktions-möglichkeiten auf eine solche Verfügung.

Wettbewerbsrecht

rechtssicherer Internetauftritt

Wettbewerbsverstöße finden zunehmend im Online-Bereich statt. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze sollten Sie dabei unbedingt beachten.

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Lassen Sie sich das mögliche Vorgehen in einem persönlichen Gespräch erläutern.
Gerne können Sie hierzu bereits vorab Ihren Fall schildern.
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